Regelwerk |
Änderungstext
BioKraftQuG - Biokraftstoffquotengesetz 1 2
Gesetz zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften
Vom 18. Dezember 2006
(BGBl. Nr. I vom 21.12.2006 S. 3180)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Energiesteuergesetzes
Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu | |||||||||||||||
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2. § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4. für chemische Reduktionsverfahren in Hochöfen, | "4. als Heizstoff für Prozesse und Verfahren nach § 51,". |
3. § 50 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu | |||||||||||||||||||||||
| § 50 Steuerentlastung für Biokraft- und Bioheizstoffe
(1) Dem Steuerschuldner wird auf Antrag für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die Biokraft- oder Bioheizstoffe enthalten, eine Steuerentlastung gewährt. Der Steuerentlastungsanspruch entsteht in dem Zeitpunkt, in dem für die Energieerzeugnisse die Steuer nach den Steuersätzen des § 2 in Person des Entlastungsberechtigten entsteht. Die Steuerentlastung wird vorbehaltlich Absatz 2 Satz 3 bis zum 31. Dezember 2009 gewährt. (2) Die Steuerentlastung wird in Höhe der auf den Biokraft- oder Bioheizstoffanteil entfallenden Steuer gewährt. Abweichend von Satz 1 wird für Energieerzeugnisse, die nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 versteuert worden sind und die Fettsäuremethylester oder Pflanzenöl als Biokraftstoff enthalten, für den Anteil Fettsäuremethylester oder Pflanzenöl nur eine teilweise Steuerentlastung gewährt. Die Steuerentlastung beträgt 1. für 1 000 l Fettsäuremethylester
2. für 1 000 l Pflanzenöl
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(Stand: 19.08.2010)
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